Satzung des Krieger- und Soldatenvereins Ismaning
Achtung: Überarbeitete Vereinssatzung zum 08.01.2023 in der Jahreshauptversammlung vorgestellt und durch mehrheitliche Abstimmung wirksam!
Satzung des Krieger – und Soldatenvereins Ismaning
Zum Fortbestand einer alten Tradition und zur Pflege der Kameradschaft gedienter Soldaten der
Bundeswehr und Fördermitglieder, gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt seit 1974 den Namen „Krieger – und Soldatenverein Ismaning“ mit Sitz in
Ismaning.
§ 2 Wesen und Zweck
Der Verein pflegt die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen.
Der Verein ehrt jedes verstorbene Mitglied durch die Niederlegung eines Kranzes, Stellung einer
Fahnenabordnung und drei Salutschüssen, sowie einer Musikkapelle zur Umrahmung der
Trauerfeier auf einem der Ismaninger Friedhöfe.
Bei der Bestattung eines Fördermitglieds entfällt der Salut.
§ 3 Mitgliedschaft und Fördermitglieder
Es kann jeder Gediente Mitglied und jeder Ungediente Fördermitglied werden.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Bewerbers in einer Versammlung
erworben werden. Der Vorstand hat die Aufnahmeurkunde gegen zu zeichnen.
Die Vorstandschaft behält sich vor, Bewerber nicht aufzunehmen oder auch nachträglich aus dem
Verein wegen vereinsschädigenden Verhalten auszuschließen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den Verein nach Prüfung durch die
Vorstandschaft verliehen werden. Ehrungen werden bei 25jähriger, 40 und 50 jähriger
Mitgliedschaft durchgeführt.
Für Mitglieder und Fördermitglieder ist die Satzung öffentlich in der Vereinshomepage zu ersehen!
§ 4 Aufgaben der Mitglieder und Fördermitglieder
Die Mitglieder und Fördermitglieder sollen an den angesetzten Versammlungen welche jeden
zweiten Sonntag eines angekündigten Monats stattfinden, teilnehmen.
Des weiteren sollen sich Mitglieder und Fördermitglieder beim Ausrücken zu einer Beerdigung
eines Kameraden, sowie bei anderen Anlässen zu denen die Vorstandschaft aufruft, beteiligen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr wird durch Bankeinzug entrichtet.
Eine Änderung des Beitragssatzes kann nur mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bei der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Der aktuelle Beitragssatz wird in der Vereinshomepage mitgeteilt.
§ 6 Kasse und Revision
Der Rechnungsführer hat in der Jahreshauptversammlung einen lückenlosen Bericht seiner
Tätigkeit vorzulegen.
Der gewählte Rechnungsprüfer hat vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassenprüfung
vorzunehmen und hierüber den Mitgliedern Bericht zu erstatten.
§ 7 Vereinsfahne
Der Verein besitzt zwei wertvolle Fahnen denen besonderer Pflege empfohlen wird.
Fähnrich und Begleiter haben für eine sorgfältige Aufbewahrung zu sorgen.
Bei besonderen Anlässen des Vereins ist die neue Fahne mitzuführen.
§ 8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. Vorstand, 2. Vorstand, Schriftführer, Rechnungsführer!
Sowie eine offene Anzahl von gewählten Beisitzern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen!
Die Aufgabenbereiche stellen sich wie folgt zusammen:
Fähnrich, Kanonier, Rechnungsprüfer, Homepagebeauftragter, Unterstützung!
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorstand, im Fall einer Verhinderung vom
2. Vorstand vertreten. Zudem sind 1. und 2. Vorstand gleichberechtigt weisungsbefugt.
Ausgenommen davon sind besondere finanzielle Entscheidungen.
Der Rücktritt eines Mitglieds aus dem Vorstand kann nur schriftlich und fristgerecht angemessen
erfolgen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist zur ordentlichen Führung und Repräsentation des Vereins verpflichtet.
Er hat bei der Versammlung über vereinsbezogene Vorgänge Bericht zu erstatten.
Wünsche der Mitglieder und Fördermitglieder sind zu behandeln.
Die Vorstandschaft hat die Teilnahme des Vereins bei Veranstaltungen zu regeln.
Finanzielle Ausgaben sind abzustimmen.
Die Vorstandsmitglieder sind bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden zu einer Vorstandssitzung
einzuberufen.
Wichtige Punkte und Beschlüsse sind mit den Vorstandsmitgliedern abzustimmen.
Bei einer Abstimmung innerhalb der Vorstandschaft entscheidet auch hier die einfache anwesende
Mehrheit, zudem besteht bei Abstimmungen Anwesenheitspflicht in der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder.
Über jede Monatsversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches bei der
nächsten Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.
Über die Arbeit und Beschlüsse in Vorstandssitzungen sind die Mitglieder zu informieren.
§ 10 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird in einem Turnus von drei Jahren während der Jahreshauptversammlung
neu gewählt.
Die Vorstandschaft wird einzeln durch Handzeichen ermittelt.
Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinigt.
Die Mitglieder wählen durch Zuruf den Wahlausschuss der sich aus einem Wahlleiter und dem
Schriftführer zusammensetzt.
Vor Beginn der Wahl wird die zur Zeit amtierende Vorstandschaft entlastet, wenn ihr die Mehrheit
der Versammlung die Entlastung erteilt.
Ein gewähltes Mitglied für die neue Vorstandschaft ist erst durch die Wahl verbindlich gewählt.
Für Fördermitglieder ist eine Kandidatur und die Wahl zum 1.Vorstand und zum 2.Vorstand
ausgeschlossen, diese Wahl ist nur Gedienten vorbehalten.
Beisitzer können sich nach Wunsch jederzeit zunächst kommissarisch und bei einer der nächsten
Mitgliederversammlungen durch einfache Mehrheit wählen lassen!
§ 11 Schlussbemerkung
Vorstehende Satzung ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Sie tritt nach ihrer Genehmigung
durch die anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung in Kraft.
Aktuelle Satzung, KSV-Ismaning vom 01.12.2022, abgestimmt in Jahreshauptversammlung 08.01.2023!
2. Vorstand: Michael Diermeier